Freisprecheinrichtung

Die gesetzliche Grundlage betreffend Freisprecheinrichtungen finden sich im Kraftfahrgesetz. Im §102 Absatz 3 Sätzen 5 bis 7 steht ausdrücklich, dass dem Fahrzeuglenker das Telefonieren während dem Fahren im Auto ohne Freisprecheinrichtung verboten ist. Die Richtlinien für erlaubte Freisprecheinrichtungen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, nach den Sicherheitsbestimmungen vorgegeben. Es gehört zu den Pflichten des Kraftfahrers diese Bestimmung einzuhalten.

Welche Vorraussetzungen muss die Freisprecheinrichtung nun erfüllen?

In der Freisprecheinrichtungsverordnung ist nun folgendes über die Freisprechanlagen festgelegt:
Definiert ist eine Freisprecheinrichtung als ein Gerät, dass dem Fahrer das Telefonieren während dem Lenken eines Kraftfahrzeuges möglich macht und ihm dadurch auch beide Hände frei bleiben.


Folgende Anforderungen sind vom Hersteller zu erfüllen:
Für fix montierte Freisprecheinrichtungen gilt:

  1. Die Einrichtung muss im Auto so angebracht werden, dass die Bedienung des Mobiltelefons für den Lenker mit einer Hand möglich ist und er dazu seine Körperhaltung nicht wesentlich ändern muss.
  2. Mikrofone, Ohrhörer und Lautsprecher der Freisprecheinrichtung müssen so platziert werden, dass der Lenker 1. seine Körperhaltung während des Telefonierens nicht großartig ändern muss und weder die freie Sicht auf die Verkehrssituation noch die Bewegungsfreiheit (z.B.: durch Kabel etc.) eingeschränkt wird und 2. bei Zuwendung die Sicht auf die Verkehrssituation aufrecht bleibt

Für mobile Freisprecheinrichtungen gilt:

  1. Die Einrichtung muss im Auto so angebracht werden, dass die Bedienung des Mobiltelefons für den Lenker mit einer Hand möglich ist.
  2. Das Verbindungskabel, dass den Kopfhörer mit dem Mobiltelefon verbindet, muss lang genug oder schnurlos sein. Das Kabel darf dabei nicht durch das Blickfeld des Lenkers verlaufen. Des weiteren muss das Mikrofon so angebracht werden, dass 1. ein einwandfreies Sprechen möglich ist, 2. seine Körperhaltung während des Telefonierens nicht großartig ändern muss und weder die freie Sicht auf die Verkehrssituation noch die Bewegungsfreiheit (z.B.: durch Kabel etc.) eingeschränkt wird und 3.. bei Zuwendung die Sicht auf die Verkehrssituation aufrecht bleibt.

(genauer Wortlaut nachzulesen im § 2 der Freisprecheinrichtungsverordnung)

Für den Verwender von Freisprecheinrichtungen gilt:
Wenn ihre Freisprecheinrichtung diesen oben genannten Vorgaben entspricht und sie sie auch dementsprechend anwenden, dürfen sie während des Autofahrens telefonieren. Sie dürfen keine Geräte anwenden, die nicht diesen Sicherheitsbestimmungen entsprechen (Pflicht des Anwenders § 3 der Freisprecheinrichtungsverordnung)

Straffolgen bei Nicht oder unsachgemäßem Verwenden von Freisprecheinrichtungen

Wenn im Zuge einer Anhaltung durch die Exekutive (§ 97 Abs. 5 StVO) festgestellt wird, dass sie ohne Freisprecheinrichtung telefoniert haben, dann erfolgt eine Geldstrafe von € 50. Wenn die Zahlung verweigert wird, wird von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72 bzw. bei Uneinbringlichkeit des Betrages eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden verhängt. (§ 134 Abs. 3c KFG)
Daraus folgt, dass das alleinige Beobachten des Telefonierens ohne Anhaltung (z.B.: während des Überholens oder beim Warten vor einer Kreuzung)  nicht für eine Strafe ausreicht. Es kann somit auch eine Anzeige durch Dritte nicht zu einer Strafe führen.

Studien belegen, dass das bloße halten von Gegenständen die Ablenkung vom Straßenverkehr und somit auch das Unfallrisiko erhöht. Darauss erfolgt, dass sowohl das Telefonieren als auch das bloße Aktivieren oder Halten des Handys während des Fahrens strafbar ist. Ausreden wie „ich habe das Handy nur gehalten, aber nicht telefoniert“ verlieren dadurch auch ihre Zugkraft und werden trotzdem belangt.

Achtung: auch mit Freisprecheinrichtung können hohe Strafen erfolgen:
Zu berücksichtigen gilt, dass man als Lenker laut § 58 Abs. 1 StVO nur dann ein Fahrzeug lenken darf, wenn man in der körperlichen und geistigen Verfassung dazu ist, sein Fahrzeug sicher zu lenken und den Rechtsgrundlagen des Straßenverkehrs nachkommen kann.

Da das reine Halten eines Gegenstandes oder auch ein Telefongespräch trotz Freisprecheinrichtung den Lenker von der Verkehrssituation ablenkt, kann trotz Freisprecheinrichtung ein Strafe erfolgen. Bei konkreten Gefahrensituationen -z.B.: bei einer unübersichtlichen Kurve oder bei schlechten Sichtverhältnisse,- die die volle Aufmerksamkeit des Lenkers benötigen und dieser aber dann durch Handlungen wie etwa das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung abgelenkt ist, können Geldstrafen von bis zu 726€ entstehen.

Wenn sie eine Freisprecheinrichtung verwenden, die aber nicht den oben genannten Bestimmungen entspricht, dann verstoßen sie gegen die in der Verordnung genannten Pflichten des Anwenders und können mit einer Geldstrafe bis zu € 5000 belangt werden.
(KFG §134 Abs. 1)

Wurde die Freisprecheinrichtung unsachgemäß montiert und es erfüllt dadurch nicht alle der oben genannten Sicherheitsbedingungen (z.B.: muss der Lenker seine Körperhaltung für die Bedienung stark ändern), dann kann aufgrund der Gesetzeslage weder der Hersteller noch der Lenker bestraft werden, da die gesetzlich festgelegten Sicherheitsbedingungen nur für das Gerät selber gelten, die Montage aber die Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen nicht berücksichtigen muss.