Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation · INFAR Steiermark
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Nachschulung und Untersuchung bei Führerscheinentzug

Informationen und persönliche Begleitung rund um Verkehrspsychologie und unser Leistungsangebot.

Symbolbild: Straße und Mobilität
Gemeinsam weiterkommen.
Kompetent. Persönlich. In Ihrer Region.

Führerschein entzogen: den Auftrag Schritt für Schritt klären

Wenn Ihnen der Führerschein aufgrund eines schwerwiegenden Delikts entzogen wurde, unterstützen wir Sie bei der Planung der psychologischen Maßnahmen. Wenden Sie sich telefonisch an unser Sekretariat oder nutzen Sie die Online-Anfrage. Einen konkreten freien Platz und den passenden Kurstyp suchen wir Ihnen persönlich.

Angebote bestehen in verschiedenen Regionen der Steiermark. Ort, tatsächlichen Kursraum, Erreichbarkeit und Termin klären Sie bitte in unserem Sekretariat. Termine und Standorte.

Welche Maßnahmen auf Ihrem Bescheid stehen können

Nicht jede Person benötigt alle diese Schritte. Bei gleichzeitig angeordneter verkehrspsychologischer Untersuchung (VPU) und Nachschulung ist die VPU zuerst durchzuführen. Zusätzliche fachärztliche Termine richten sich nach dem medizinischen Auftrag.

Grundlage: FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Auch ohne Führerscheinentzug können Maßnahmen notwendig sein

Eine Nachschulung beim Probeführerschein oder im Vormerksystem kann angeordnet werden, ohne dass zugleich die Lenkberechtigung entzogen wurde. Ebenso gibt es verkehrspsychologische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkberechtigung, beispielsweise das Screening für die Klasse D. Entscheidend ist der konkrete Anlass, nicht nur die Frage, ob Sie den Führerschein gerade besitzen.

Grundlage: FSG § 4: Probeführerschein · FSG § 30b: Besondere Maßnahmen · FSG-GV § 17: Verkehrspsychologische Stellungnahme

Wann Sie wieder lenken dürfen

Die Erfüllung eines einzelnen Schritts ist noch keine Fahrberechtigung. Die zuständige Behörde entscheidet, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Entziehung bis zu 18 Monaten geht es grundsätzlich um die Wiederausfolgung; bei mehr als 18 Monaten um die Wiedererteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung.

Behördenweg, Unterlagen und Wiederausfolgung und Ratgeber zu den nächsten Schritten.

Grundlage: FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen · oesterreich.gv.at: Wiederausfolgung nach Entziehung · oesterreich.gv.at: Wiedererteilung der Lenkberechtigung

Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf!

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