Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation · INFAR Steiermark
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Psychiatrische Untersuchung im Führerschein­verfahren

Was die Fachärztin oder der Facharzt beurteilt, warum zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) nötig sein kann und welche Schritte Sie getrennt organisieren müssen. Die psychiatrische Untersuchung ist keine Leistung von INFAR.

Symbolbild: persönliches Gespräch – kein INFAR-Psychiatrieangebot
Medizinische Begutachtung und VPU klar unterscheiden.

Psychiatrische Untersuchung: ein eigener medizinischer Auftrag

Im Führerscheinverfahren kann die Behörde oder die Amtsärztin beziehungsweise der Amtsarzt zusätzliche fachärztliche Unterlagen verlangen. Steht in Ihrem Auftrag „psychiatrische Stellungnahme“ oder eine entsprechende psychiatrische Begutachtung, geht es um eine medizinische Beurteilung. Die Fachärztin oder der Facharzt untersucht, ob eine psychische Erkrankung, eine Abhängigkeit, ein problematischer Substanzgebrauch oder dessen Behandlung für Ihre Fahreignung relevant ist.

Die Stellungnahme soll den medizinischen Befund und seine Bedeutung für das Lenken nachvollziehbar erklären. Nicht jede fachärztliche Untersuchung ist psychiatrisch: Bei anderen gesundheitlichen Fragen kann beispielsweise eine neurologische oder augenärztliche Stellungnahme verlangt werden. Achten Sie deshalb auf das Fachgebiet und die genaue Fragestellung Ihres Auftrags.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 13: Psychische Krankheiten · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Der Unterschied zur verkehrspsychologischen Untersuchung

FrageVerkehrspsychologische Untersuchung bei INFARPsychiatrisch-fachärztliche Untersuchung
Wer führt sie durch?Eine qualifizierte verkehrspsychologische Fachperson an einer ermächtigten Untersuchungsstelle.Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie in einer dafür geeigneten Praxis beziehungsweise Einrichtung.
Was wird beurteilt?Die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit und, je nach Auftrag, die Bereitschaft zu einem sicheren, verantwortungsvollen Verhalten im Straßenverkehr.Der medizinische Zustand, relevante psychische beziehungsweise suchtbezogene Erkrankungen, Behandlung und deren Auswirkungen auf die Fahreignung.
Wie erfolgt die Abklärung?Psychologische Leistungstests, gegebenenfalls Fragebögen und ein verkehrsbezogenes Gespräch.Ärztliche Anamnese und psychiatrischer Befund; je nach Fragestellung werden Vorbefunde, Behandlung und angeordnete Labor- oder andere Untersuchungsergebnisse einbezogen.
Was entsteht daraus?Eine verkehrspsychologische Stellungnahme.Eine fachärztliche Stellungnahme mit medizinischer Beurteilung.
Ersetzt sie die andere Untersuchung?Nein, wenn beide Unterlagen angeordnet sind.Nein, wenn auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet ist.
Gehört sie zum INFAR-Angebot?Ja, im Rahmen unserer ermächtigten verkehrspsychologischen Tätigkeit.Nein. Den psychiatrischen Termin vereinbaren Sie gesondert bei einer fachärztlichen Praxis.

Beide Stellungnahmen können sich mit demselben Anlass beschäftigen, beantworten aber unterschiedliche Fachfragen. Eine Nachschulung ist nochmals etwas anderes: Sie ist ein Kurs zur Auseinandersetzung mit dem Verkehrsverhalten und keine dieser beiden Untersuchungen. Vergleich von Nachschulung, Untersuchung und ärztlichem Gutachten.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 18: Untersuchung, Übermittlung und Wiederholung · Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)

Warum nach einer Drogenfahrt beide Untersuchungen erforderlich sein können

§ 14 Abs. 3 FSG-GV betrifft Personen, die ohne bestehende Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. In dieser Situation verlangt die Vorschrift den Eignungsnachweis durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme. Welche fachärztliche Disziplin für die konkrete Frage benötigt wird, ergibt sich aus dem medizinischen Auftrag; bei suchtbezogenen oder psychischen Fragestellungen wird häufig eine psychiatrische Abklärung verlangt.

Besteht dagegen ein Abhängigkeitsverdacht, nennt § 14 Abs. 1 ausdrücklich die fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme. Eine bestätigte Abhängigkeit ist medizinisch und führerscheinrechtlich anders zu beurteilen als ein einzelner Vorfall ohne Abhängigkeit. Die weitere Vorgangsweise richtet sich dann nach dem Befund und den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Konsum, Nachweis einer Substanz und einer Fahrt unter Beeinträchtigung. Ein positiver Vortest oder ein Verdacht beantwortet nicht automatisch alle diese Fragen. Für Drogen gibt es nicht einfach eine allgemeine Promillegrenze wie beim Alkohol. Klären Sie die verlangten Unterlagen anhand des tatsächlichen Bescheids, statt vorsorglich Untersuchungen in der falschen Reihenfolge zu buchen.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · oesterreich.gv.at: Drogen im Straßenverkehr

Warum auch nach Alkohol eine psychiatrische Stellungnahme hinzukommen kann

Nach einer Fahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol ist eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei jedem Alkoholdelikt automatisch immer dieselbe psychiatrische Zusatzuntersuchung verlangt wird. Ein weiterer medizinischer Auftrag braucht seine konkrete Grundlage, etwa einen begründeten Verdacht auf Abhängigkeit oder eine andere relevante psychische Erkrankung.

Solche Fragen können erst bei der amtsärztlichen Untersuchung, bei der Auswertung vorhandener Befunde oder im weiteren Verfahrensverlauf sichtbar werden. Deshalb kann die Aufforderung zur psychiatrischen Untersuchung auch nachträglich erfolgen, obwohl die verkehrspsychologische Untersuchung bereits geplant oder abgeschlossen ist. Die medizinische Zusatzabklärung wird dadurch nicht überflüssig.

Für Menschen, die früher abhängig waren oder gehäuft missbräuchlich Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel verwendet haben, sieht § 14 Abs. 5 unter bestimmten Voraussetzungen eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme und ärztliche Kontrolluntersuchungen vor. Diese Bestimmung betrifft die Gruppe 1, etwa den Pkw-Führerschein der Klasse B. Für die Gruppe 2, etwa Lkw- und Busklassen, darf sie nicht unverändert übernommen werden. Welche Nachweise dafür nötig sind, ist individuell festzulegen. Eine pauschale Liste von Blutwerten oder ein allgemein angegebener Abstinenzzeitraum hier auf unserer Website wäre dafür nicht aussagekräftig.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen

Weitere gesundheitliche Anlässe

Eine psychiatrische Abklärung kann auch ohne Verkehrsdelikt erforderlich werden, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine psychische Erkrankung das sichere Lenken beeinträchtigt. Dabei zählen nicht allein der Name einer Diagnose oder eine frühere Behandlung, sondern der aktuelle Zustand, der Verlauf und die Auswirkungen auf das Fahren. Eine Diagnose bedeutet daher nicht automatisch und in jedem Fall den Verlust des Führerscheins.

Zur Beurteilung kann gehören, ob Erkrankungssymptome oder Medikamente Aufmerksamkeit, Reaktion, Urteilsfähigkeit oder Belastbarkeit beeinträchtigen. Fragen zur Behandlung besprechen Sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Setzen Sie verordnete Medikamente nicht eigenmächtig für einen Untersuchungstermin ab.

Grundlage: FSG-GV § 13: Psychische Krankheiten · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

So vereinbaren Sie den passenden Facharzttermin

  1. Lesen Sie den Auftrag: Welches Fachgebiet und welche konkrete Fragestellung sind genannt? Gibt es eine Abgabefrist?
  2. Fragen Sie die ausgewählte psychiatrische Praxis, ob sie fachärztliche Stellungnahmen für Führerscheinverfahren zu dieser Fragestellung erstellt. Nicht jeder Behandlungstermin umfasst automatisch ein solches Gutachten.
  3. Nennen Sie bereits vorab, welche weiteren Unterlagen angeordnet wurden, etwa die verkehrspsychologische Stellungnahme oder Laborbefunde.
  4. Fragen Sie nach Kosten, mögliche Zusatzkosten, benötigte Unterlagen und den voraussichtlichen Ablauf.
  5. Stimmen Sie bei Unklarheiten die Reihenfolge mit der Amtsärztin, dem Amtsarzt oder der Behörde ab.

Eine fachärztliche Praxis können Sie unter anderem über die Arztsuche der Österreichischen Ärztekammer suchen. Die Eintragung als Fachärztin oder Facharzt bestätigt noch nicht, dass kurzfristige Termine oder genau die von Ihnen benötigte Begutachtung angeboten werden.

Grundlage: Österreichische Ärztekammer: Arztsuche · Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

Welche Unterlagen können benötigt werden?

  • Amtlicher Lichtbildausweis und die vollständige behördliche beziehungsweise amtsärztliche Zuweisung.
  • Vorhandene relevante psychiatrische oder andere medizinische Befunde und gegebenenfalls Entlassungsberichte.
  • Eine aktuelle Liste Ihrer Medikamente mit Dosierung und den verordnenden Behandelnden.
  • Bereits vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahmen, soweit sie für die fachärztliche Beurteilung verlangt werden.
  • Laborbefunde, Kontrollnachweise oder Behandlungsbestätigungen, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder mit der Praxis vereinbart wurden.

Diese Liste ist eine Vorbereitungshilfe, keine für alle Fälle verbindliche Dokumentenliste. Fragen Sie nach, welche Unterlagen in welchem Zeitraum und in welcher Form benötigt werden. Lassen Sie nicht auf Verdacht kostspielige Untersuchungen durchführen, deren Art oder Aktualität anschließend nicht zum Auftrag passt.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Was beim Termin besprochen und beurteilt wird

Die Fachärztin oder der Facharzt erhebt die medizinische Vorgeschichte und den aktuellen psychiatrischen Befund. Je nach Auftrag werden beispielsweise der Verlauf einer Erkrankung, Konsumgewohnheiten, frühere Behandlungen, aktuelle Beschwerden und die Wirkung verordneter Medikamente besprochen. Vorliegende medizinische Unterlagen können in die Beurteilung einfließen.

Es geht um eine nachvollziehbare fachliche Einschätzung zur Fahreignung, nicht um ein auswendig gelerntes Prüfungsgespräch. Der konkrete Umfang richtet sich nach der Fragestellung. Eine feste Gesprächsdauer, eine bestimmte Anzahl an Terminen oder eine bestimmte Laboruntersuchung lässt sich deshalb nicht seriös für alle Personen versprechen.

Die Stellungnahme kann aus medizinischer Sicht für die Fahreignung sprechen, Einschränkungen oder Kontrollen empfehlen oder gegen eine derzeitige Eignung sprechen. Welche rechtlichen Folgen daraus gezogen werden, entscheiden nicht Sie durch Wahl eines anderen Anbieters und auch nicht die psychiatrische Praxis allein, sondern die zuständigen Stellen im Verfahren.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG § 8: Gesundheitliche Eignung

Wer trifft am Ende die Entscheidung?

Wenn besondere Befunde oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich sind, wird das ärztliche Gesamtgutachten grundsätzlich vom Amtsarzt erstellt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Die fachärztliche und die verkehrspsychologische Stellungnahme werden als unterschiedliche fachliche Grundlagen bewertet. Über Erteilung, Einschränkung oder Entziehung der Lenkberechtigung entscheidet die Behörde.

Ein positives Facharztgutachten bedeutet daher nicht automatisch, dass Sie sofort wieder fahren dürfen. Auch weitere Anordnungen, Fristen und die tatsächliche Wiederausfolgung beziehungsweise Wiedererteilung sind zu beachten. Fahren Sie erst, wenn Ihre Lenkberechtigung das wieder erlaubt. Die nächsten Schritte bei der Behörde.

Grundlage: FSG § 8: Gesundheitliche Eignung · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen

Fristen und Reihenfolge sinnvoll planen

Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Ältere aktenkundige Vorbefunde können zur Beurteilung eines Krankheitsverlaufs trotzdem heranzuziehen sein. Planen Sie neue Termine deshalb nicht isoliert, sondern mit Blick auf den Abschluss des gesamten Verfahrens.

Sind Nachschulung und verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet, schreibt die FSG-NV vor, dass die Untersuchung vor der Nachschulung stattfinden muss. Für die Reihenfolge von Psychiatrie und verkehrspsychologischer Untersuchung gibt es daraus hingegen keine pauschale Vorgabe für jeden Fall. Oftmals findet die psychiatrisch-fachärztliche Untersuchung erst nach der verkehrspsychologischen Untersuchung statt. Klären Sie, was der Amtsarzt verlangt und welche Arztpraxis welche Unterlage zuerst benötigt.

Wird eine Alkoholabhängigkeit festgestellt, enthält § 24 Abs. 3a FSG besondere Regeln für noch nicht durchgeführte begleitende Maßnahmen. Besprechen Sie die weitere Planung dann mit der Behörde und den behandelnden Stellen, statt bereits gebuchte Kurse ungeprüft fortzusetzen.

Grundlage: FSG-GV § 2: Ärztliches Gutachten und Aktualität von Stellungnahmen · FSG-NV § 5: Kursumfang, Teilnahme und Reihenfolge · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen

Wie INFAR Sie unterstützen kann

Wir klären mit Ihnen den Auftrag für die verkehrspsychologische Untersuchung und die passende Nachschulung. Eine psychiatrische Stellungnahme stellen wir nicht aus. Für den Facharzttermin, die medizinische Untersuchung und die dortigen Kosten ist die jeweilige fachärztliche Praxis zuständig.

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Häufige Fragen

Sind Psychiater, Psychologe und Amtsarzt dasselbe?

Nein. Die psychiatrische Untersuchung ist eine fachärztliche medizinische Leistung. Die verkehrspsychologische Untersuchung ist eine psychologische Begutachtung durch eine entsprechend qualifizierte Untersuchungsstelle. Der Amtsarzt erstellt, soweit gesetzlich vorgesehen, die medizinische Gesamtbeurteilung für das Verfahren; die Behörde trifft die Entscheidung über die Lenkberechtigung.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG § 8: Gesundheitliche Eignung

Kann ich die psychiatrische Untersuchung bei INFAR machen?

Nein. INFAR bietet diese fachärztliche Leistung nicht an. Vereinbaren Sie dafür einen eigenen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und nennen Sie ausdrücklich den Führerscheinkontext. Die verkehrspsychologische Untersuchung können Sie davon getrennt bei INFAR anfragen.

Warum brauche ich nach einer Drogenfahrt VPU und Facharzt?

Bei einer Fahrt unter Sucht- oder Arzneimittelbeeinträchtigung ohne bestehende Abhängigkeit verlangt § 14 Abs. 3 FSG-GV beide Stellungnahmen. Sie beantworten unterschiedliche Fragen: die psychologischen Voraussetzungen des Lenkens und die medizinische Fahreignung. Das verlangte Fachgebiet ergibt sich aus dem konkreten medizinischen Auftrag.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Muss nach jedem positiven Drogentest automatisch ein Psychiater aufgesucht werden?

Eine solche pauschale Aussage wäre zu weitgehend. Ein positiver Vortest, ein Substanznachweis, ein Abhängigkeitsverdacht und eine nachgewiesene beeinträchtigte Fahrt sind zu unterscheiden. Entscheidend sind die festgestellten Umstände und die konkrete Anordnung.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · oesterreich.gv.at: Drogen im Straßenverkehr

Warum wird die psychiatrische Untersuchung erst nach der VPU verlangt?

Medizinische Fragen können erst im weiteren Verlauf auffallen, etwa bei der amtsärztlichen Untersuchung oder bei der Zusammenschau der Befunde. Eine bereits erledigte VPU schließt eine fachärztliche Zusatzabklärung deshalb nicht aus. Fragen Sie nach der konkreten Fragestellung und der Abgabefrist.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Kann mein Hausarzt die psychiatrische Stellungnahme schreiben?

Eine ausdrücklich verlangte fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme gehört in das entsprechende medizinische Fachgebiet. Ein allgemeines hausärztliches Attest erfüllt diesen Auftrag nicht automatisch. Klären Sie bei unklarer Formulierung die Vorgabe mit dem Amtsarzt.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) · FSG-GV § 13: Psychische Krankheiten

Kann meine behandelnde Psychiaterin die Stellungnahme übernehmen?

Fragen Sie die Praxis und die anfordernde Stelle, ob die gewünschte Stellungnahme dort erstellt werden kann und welche Anforderungen an Inhalt und Unabhängigkeit gelten. Die Fünfjahresregel für die regelmäßige Betreuung durch sachverständige Ärzte bei der allgemeinen Führerscheinuntersuchung darf nicht pauschal auf jede fachärztliche Stellungnahme übertragen werden.

Grundlage: Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

Wie lange dauern Termin und Erstellung der Stellungnahme?

Dafür lässt sich ohne Kenntnis des Auftrags und der Praxis keine verlässliche allgemeine Zeit nennen. Fragen Sie getrennt nach Wartezeit, Untersuchungsdauer, zusätzlichen Untersuchungen und der Zeit bis zur fertigen Stellungnahme. Lassen Sie eine behördliche Frist dadurch nicht unbeachtet.

Was kostet die psychiatrische Untersuchung, und zahlt die Krankenkasse?

Die Gebühren der verkehrspsychologischen Untersuchung gelten nicht automatisch für eine psychiatrische Stellungnahme. Eine für alle Praxen und Aufträge verlässlich belegte Gebühr oder allgemeine Kostenübernahme durch die Krankenkasse lässt sich nicht allgemein feststellen. Klären Sie Honorar, Labor- und Zusatzkosten sowie eine mögliche Erstattung vorab mit Praxis und Versicherung.

Grundlage: FSG-GV § 23: Untersuchungsgebühren

Muss ich immer drei oder sechs Monate Abstinenz nachweisen?

Eine einheitliche Frist für alle Fälle gibt es aus den hier erläuterten Bestimmungen nicht. Maßgeblich sind die medizinische Situation und die konkrete Anordnung. Klären Sie Art, Zeitraum und Durchführung der verlangten Kontrollen, bevor Sie Befunde beauftragen.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Soll ich Medikamente vor der Untersuchung weglassen?

Nein, nicht eigenmächtig. Informieren Sie die Fachärztin oder den Facharzt über Medikamente, Dosierung und mögliche Nebenwirkungen. Änderungen einer verordneten Behandlung sind mit der behandelnden ärztlichen Stelle zu besprechen.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

Wie aktuell müssen VPU und Facharztstellungnahme sein?

Bei ihrer Einbeziehung in das ärztliche Gutachten dürfen sie grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein. Ältere aktenkundige Vorbefunde können für die Beurteilung des Krankheitsverlaufs dennoch relevant sein. Koordinieren Sie deshalb alle Termine.

Grundlage: FSG-GV § 2: Ärztliches Gutachten und Aktualität von Stellungnahmen

Darf ich nach einer positiven Stellungnahme wieder fahren?

Nicht allein deshalb. Es müssen alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen behördlichen Schritte abgeschlossen sein. Lassen Sie sich von der Behörde erklären, ab wann Ihre Lenkberechtigung tatsächlich wieder besteht beziehungsweise ausgeübt werden darf.

Grundlage: FSG § 8: Gesundheitliche Eignung · FSG § 24: Entziehung und begleitende Maßnahmen

Brauche ich einen Bluttest, einen Urintest oder eine Haaranalyse?

Das hängt von der medizinischen Fragestellung und dem konkreten Auftrag ab. Nicht jede dieser Untersuchungen ist in jedem Fall erforderlich, und die Nachweise sind nicht ohne Weiteres austauschbar. Klären Sie vorab, welche Untersuchung, welche Probenentnahme und welcher Nachweiszeitraum verlangt werden. Ein selbst gewählter Test erfüllt den behördlichen Auftrag nicht automatisch.

Grundlage: FSG-GV § 14: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel · Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)

Die verlinkten Rechtsgrundlagen helfen bei der Orientierung. Ihr Bescheid und die individuelle fachliche Beurteilung sind für den konkreten Fall maßgeblich.

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